Rechtsprechung
BVerfG, 24.04.1990 - 2 BvR 177/90 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,12435) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit und Aussichtslosigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63
Spezifisches Verfassungsrecht
Auszug aus BVerfG, 24.04.1990 - 2 BvR 177/90
Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Auslegung unterverfassungsrechtlicher Gesetze und ihre Anwendung im konkreten Fall auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BVerfGE 18, 85 (92); 19, 166 (175)). - BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der …
Auszug aus BVerfG, 24.04.1990 - 2 BvR 177/90
Danach muß ein Beschwerdeführer die Beseitigung des Hoheitsaktes, dessen Grundrechtsverletzung er geltend macht, zunächst mit den ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten anderen Rechtsbehelfen zu erreichen suchen (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 22, 287 (290 f.); 73, 322 (325)). - BVerfG, 05.02.1963 - 2 BvR 21/60
Rechtsweg
Auszug aus BVerfG, 24.04.1990 - 2 BvR 177/90
Art. 19 Abs. 4 GG gewährt den Schutz durch den Richter, nicht gegen den Richter (BVerfGE 15, 275 (280)).
- BVerfG, 17.10.1967 - 1 BvR 760/64
Betheldiener
Auszug aus BVerfG, 24.04.1990 - 2 BvR 177/90
Danach muß ein Beschwerdeführer die Beseitigung des Hoheitsaktes, dessen Grundrechtsverletzung er geltend macht, zunächst mit den ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten anderen Rechtsbehelfen zu erreichen suchen (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 22, 287 (290 f.); 73, 322 (325)). - BVerfG, 03.11.1965 - 2 BvR 246/62
RVerfassungsmäßigkeit der fachgerichtlichen Auslegung des § 222 Abs. 1 Nr. 3 AO
Auszug aus BVerfG, 24.04.1990 - 2 BvR 177/90
Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Auslegung unterverfassungsrechtlicher Gesetze und ihre Anwendung im konkreten Fall auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BVerfGE 18, 85 (92); 19, 166 (175)). - BVerfG, 12.10.1951 - 1 BvR 201/51
Anforderungen an die Rechtswegerschöpfung i.S. von § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG
Auszug aus BVerfG, 24.04.1990 - 2 BvR 177/90
Danach ist eine Verfassungsbeschwerde in der Regel unzulässig, wenn der Bundesfinanzhof die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verwirft, denn in diesen Fällen hat der Beschwerdeführer nicht von einem gegen die Entscheidung des Finanzgerichts zulässigen Rechtsmittel ordnungsgemäß Gebrauch gemacht (vgl. bereits BVerfGE 1, 13 (14)). - BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvR 330/86
Auszug aus BVerfG, 24.04.1990 - 2 BvR 177/90
(Die Auslegung der §§ 2, 21 EStG dahingehend, daß nur Erwerbshandlungen besteuert werden, die darauf gerichtet sind, auf Dauer gesehen wirtschaftliche Vorteile und damit positive Einkünfte zu erzielen, bedeutet keine verfassungswidrige Ausweitung eines gesetzlichen Steuertatbestandes. Der in § 2 EStG normierte Einkommensbegriff ist ein eigenständiger steuerrechtlicher Tatbestand, der auslegungsfähig ist und eine entsprechende Interpretation zuläßt. Die Rechtsprechung der Finanzgerichte zum Mietkaufmodell verstößt daher nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip) (vgl. zur sogenannten Liebhaberei auch den Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. November 1986 - 1 BvR 330/86 -, HFR 1988, S. 34).
- BFH, 25.06.1996 - VIII R 28/94
Gemischte Tätigkeiten einer Personengesellschaft sind zunächst insgesamt als …
Dieses Ergebnis ist vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) konkret gebilligt worden (vgl. Beschluß vom 18. November 1986 1 BvR 330/86, HFR 1988, 34, 35; ferner Beschlüsse vom 24. April 1990 2 BvR 2/90, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz 1975, § 2 Abs. 2, Rechtsspruch 31; ferner allgemein Beschlüsse vom 17. September 1977 1 BvR 372/77, StRK, Einkommensteuergesetz - bis 1974 -, § 2, Rechtsspruch 129; vom 24. April 1990 2 BvR 177/90, Der Steuer-Eildienst - StE - 1990, 206).